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Allgemeine Geschäftsbedingungen der TW.O GmbH bei Eigenveranstaltungen


1. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt. Bei unsicherer Witterung wird empfohlen, regenfeste Kleidung und Regencapes mitzuführen. Das Aufspannen von Regenschirmen während der Veranstaltung ist wegen der damit verbundenen Sichtbehinderung für andere Besucher nicht gestattet. Wird die Veranstaltung dennoch aufgrund extremer Wetterbedingungen abgesagt oder abgebrochen, so wird der Kartenpreis dort zurückerstattet, wo die Karte erworben wurde, es sei denn es wurden 35 Spielminuten erreicht. Der Veranstalter ist berechtigt aus Witterungsgründen den Beginn zu verzögern oder Unterbrechungen vorzunehmen. Informationen über den Veranstaltungsablauf werden ausschließlich am Veranstaltungsort bekanntgegeben. Bitte kommen Sie deshalb auf jeden Fall dorthin.

 

2. Bei Einlass zum Veranstaltungsgelände findet am Haupteingang aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst des Veranstalters statt. Speisen und Getränke sind im Eintrittspreis nicht inbegriffen. Das Mitbringen von Getränken und Speisen ist ausdrücklich untersagt und wird kontrolliert. Das Mitbringen von Glasbehältern oder gefährlichen Gegenständen ist untersagt und wird kontrolliert. Das Personal ist autorisiert, entsprechendeGegenstände während der Veranstaltung und im Rahmen der Einlasskontrolle in Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch für das Mitbringen von Fackeln, pyrotechnischen Gegenständen, Waffen aller Art oder sonstigen gefährlichen Gegenständen auf das Veranstaltungsgelände. Für eingehaltene Sachen übernimmt der Veranstalter keine Gewähr.

 

3. Besucher erhalten nach Zahlung des Eintrittspreises als Nachweis ihrer Legitimation zum Zutritt zur Veranstaltung eine Eintrittskarte, die im Falle ihrer Beschädigung ihre Wirksamkeit verliert. Eintritts-Karten verlieren u.U. beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit. Bitte beachten Sie dies besonders bei Tages-Veranstaltungen.

 

4. Bei Unwetter-Warnungen (z.B. heraufziehendes Gewitter oder Sturm) während Openair-Veranstaltungen ist das Gelände nach entsprechender Durchsage wegen der Gefahr durch Blitzschlag oder herab fallende Äste unverzüglich zu verlassen. Der Veranstalter haftet bei Zuwiderhandlung nicht für Sach- und Personen-Schäden. Nach Ende der Gefahr wird die Veranstaltung fortgesetzt.

 

5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen zum Veranstaltungsgelände, die wegen Minderjährigkeit oder wegen Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber den aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie gegenüber sonstigen Dritten.

 

6. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

 

7. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so wird dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte der Kartenpreis erstattet. Eine weitergehende Erstattungspflicht des Veranstalters dem Grunde und dem Umfang nach besteht hingegen nicht. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Veranstaltungsordnung bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch von Besuchern der Veranstaltung auf den Auftritt bestimmter Künstler oder auf einen nach Ort und Zeit festgelegten Auftritt von Künstlern im Rahmen der Veranstaltung besteht in keinem Falle. Dahingehende Ankündigungen durch den Veranstalter oder durch Dritte im Vorfeld der Veranstaltung sind nicht rechtsverbindlich und gelten daher nicht als vereinbarte Eigenschaft der Veranstaltung.

 

8. Anweisungen des Ordnungsdienstes ist in jedem Falle Folge zu leisten. Dieser ist berechtigt, im Namen des Veranstalters auf Grundlage dieser Veranstaltungsordnung das Hausrecht auszuüben.

 

9. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Bekleidung oder sonstige mitgebrachte Gegenstände. Der Verlust von Gegenständen kann in der Zentrale des Veranstalters (im Bühnenhaus) gemeldet werden. Gefundene Gegenstände (Fundsachen) können in der Zentrale abgegeben werden. Bei Verstößen gegen die Veranstaltungsordnung oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, Konsum verbotener Substanzen), sind der Veranstalter oder der von diesem eingesetzte Ordnungsdienst berechtigt, Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine darüber hinausgehende Ersatzpflicht des Veranstalters besteht nicht. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Veranstaltungsgelände aufgrund stark erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht und sich Besucher durch den Zutritt zum Veranstaltungsgelände somit einer dahin gehenden Eigengefährdung aussetzen. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, dass im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen von ihm erstellt, vervielfältigt, gesendet sowie in audiovisuellen Medien benutzt werden. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.

 

10. Der Käufer ist für die Anreise zur Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen zulässig. Hinweise des Ordnungsdienstes sind zu beachten. Rettungswege zum Veranstaltungsgelände sind in jedem Falle freizuhalten. Der Veranstalter ist berechtigt, Fahrzeuge die die Rettungswege versperren, auf Kosten des Fahrzeughalters oder des Fahrzeugführers abschleppen zu lassen.

 

11. Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes in seiner aktuell geltenden Fassung finden Anwendung.

 

12. Die Verrichtung sanitärer Bedürfnisse ist ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Einrichtungen zulässig und führt im Falle der Zuwiderhandlung zu einem sofortigen Platzverbot. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine darüber hinausgehende Ersatzpflicht des Veranstalters besteht nicht.

 

Hinweise zum Fotografieren und Filmen

 

Das Fotografieren und Filmen auf dem Veranstaltungsgelände ist nur für private Zwecke und für Pressezwecke gestattet. Jegliche Art der kommerziellen und werblichen Nutzung dieses Bildmaterials ist nicht erlaubt und bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die TW.O GmbH. Bei Zuwiderhandlung drohen Schadensersatzforderungen durch die TW.O GmbH. Es gilt das Hausrecht der TW.O GmbH.

 

Verboten ist das Mitbringen und Aufstellen von Kamerastativen jeglicher Art. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich für die jeweilige Veranstaltung akkreditierte Pressefotografen, die sich durch einen gültigen Veranstaltungs-Pressepass ausweisen können, oder Personen mit einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung der TW.O GmbH.

 

Anträge für Genehmigungen (kommerzielle Nutzung) können per Post an die TW.O GmbH, Kennwort: Foto- und Filmrecht | Maternistraße 17 | 01067 Dresden, gestellt werden.

 

Veranstaltungsordung der TW.O GmbH | Maternistraße 17 | 01067 Dresden | www.tw-o.de | aufgestellt am 02.04.2010.

 

 

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Fon +49 351 26 35 35 0
Fax +49 351 26 35 35 29

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Geschäftsführer:
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Marten Ernst

Amtsgericht Dresden
HRB-Nr.: 27948

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